29.03.2007 Verfahrensrecht
OGH: Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO hat keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien, sondern eine Quotenverrechnung stattzufinden
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Prozesskosten
Gesetze:
§ 43 ZPO
In seinem Erkenntnis vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 74/05d hat sich der OGH mit den Prozesskosten befasst:
OGH: Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre hat bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien, sondern eine Quotenverrechnung stattzufinden.
Nach der Judikatur liegt - "als grobe Orientierung" - eine offenbare Überklagung, die die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO verhindert, etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird.