29.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO hat keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien, sondern eine Quotenverrechnung stattzufinden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Prozesskosten
Gesetze:

§ 43 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 74/05d hat sich der OGH mit den Prozesskosten befasst:

OGH: Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre hat bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien, sondern eine Quotenverrechnung stattzufinden.

Nach der Judikatur liegt - "als grobe Orientierung" - eine offenbare Überklagung, die die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO verhindert, etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird.