29.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen; eine nach Art 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Gerichtsstandsvereinbarung
Gesetze:

Art 23 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 280/05y hat sich der OGH mit der Gerichtsstandsvereinbarung befasst:

OGH: Art 23 Abs 1 EuGVVO entspricht im Wesentlichen der in Art 17 EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. Das - hier insbesonders strittige - Schriftformerfordernis zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.

Eine nach Art 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus.