29.03.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine Äußerung des abgelehnten Richters iSd § 22 Abs 3 JN muss nur zu einem ausreichend substantiierten Ablehnungsantrag eingeholt werden


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit
Gesetze:

§ 19 JN, § 22 JN

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 Ob 162/06s hat sich der OGH mit der Ablehnung von Richtern befasst:

OGH: Berufliche Kontakte oder das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses zu einem abgelehnten Richter begründen keine Befangenheit.

Eine Äußerung des abgelehnten Richters iSd § 22 Abs 3 JN muss nur zu einem ausreichend substantiierten Ablehnungsantrag eingeholt werden. Wird hingegen im Ablehnungsantrag kein tauglicher Ablehnungsantrag geltend gemacht, kann von der Einholung einer Äußerung Abstand genommen werden. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Dass der Richter oft gezwungen ist, Vorhalte zu machen bzw Fragen zu stellen, die von einer Partei als unangenehm empfunden werden, liegt auf der Hand. Ebenso selbstverständlich ist, dass der Richter solche Vorhalte in korrektem Ton zu machen hat. Dass es aber dabei zu emotional aufgeheizten Situationen kommen kann, in denen sich eine Partei durch Vorhalte als ungerecht behandelt, unverstanden oder nicht ernst genommen fühlt, entspricht der Gerichtserfahrung und bedeutet für sich allein nicht zwangsläufig, dass der Richter befangen ist.

Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet selbst dann keinen Ablehnungsgrund, wenn die Rechtsansicht des Richters von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen, das nicht die Möglichkeit bieten soll, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können.