06.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, herabgesetzte Unterhaltspflicht, Einspruch, Einstellung
Gesetze:

§ 54c EO, § 54e EO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 228/06k hat sich der OGH mit der Unterhaltspflicht und der Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO befasst:

OGH: Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach § 54e EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt. Die zu Recht geltend gemachte mangelnde Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Exekutionstitel bewirkt nur, dass das Exekutionsgericht nicht mehr bloß aufgrund der Antragsbehauptungen, sondern, wie es im regulären Verfahren bereits bei der Bewilligung der Fall gewesen wäre, auch anhand des Exekutionstitels die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu überprüfen hat. Dass die betreibende Partei ein ihren Anspruch einschränkendes Urteil verschweigt und nicht in ihrem Exekutionsantrag berücksichtigt, führt auch im Regelverfahren zu keiner (auch nur teilweisen) Abweisung des gestellten Exekutionsbegehrens; denn die Kenntnis des Titels steht mit der zu Unrecht erfolgten Bewilligung der Fahrnisexekution auch zur Hereinbringung laufenden Unterhalts in keinem Zusammenhang.