06.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Parteienberichtigung
Gesetze:

§ 235 Abs 5 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 272/06k hat sich der OGH mit der Parteienberichtigung befasst:

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ua mangelnde Aktivlegitimation der Kläger ein. Die Kläger führten demgegenüber zur Aktivlegitimation aus, dass diese gegeben sei. Sollte das angerufene Gericht jedoch zu einer anderen Ansicht gelangen, werde "bereits an dieser Stelle" unter Hinweis darauf, dass eine Parteienberichtigung aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis grundsätzlich zuzulassen sei, "eventualiter" der Antrag gestellt, die Berichtigung der Parteien auf die Eigentümergemeinschaft E***** (ua) zuzulassen.

Dazu der OGH: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die "Eigentümergemeinschaft zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte.