14.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Kündigung eines Dienstnehmers auf Grund Erreichen des Pensionsalters stellt keine Diskriminierung wegen seines Alters dar


Schlagworte: Arbeitsrecht, Diskriminierung, Gestaltungsrecht, Sonderurlaub
Gesetze:

§ 32 Abs 2 Z 8 VBG, § 33a VBG, § 28b VGB

In seinem Erkenntnis und Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 ObA 131/05p hatte sich der OGH mit einer Kündigung gemäß § 32 Abs 2 Z 8 VBG auseinanderzusetzen:

Nachdem der Kläger das Pensionsalter erreicht hatte, wurde er durch seinen Dienstgeber gekündigt. Zwar hatte der Kläger die erforderlichen Versicherungsmonate, jedoch aufgrund seines langen Studiums nur wenige Beitragsmonate erworben, wodurch sich eine relativ geringe Pensionshöhe ergab. Der Kläger sieht diese Kündigung nun als gesetz- und sittenwidrig an. Er sei sowohl arbeitsfähig, als auch arbeitswillig und fühle sich durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses wegen seines Alters diskriminiert. Darüber hinaus sei ihm der Sonderurlaub gemäß § 33a VBG verwehrt worden, weshalb ihm eine Ersatzleistung nach § 28b VBG zustehe.

Der OGH führte dazu aus: Die Festlegung eines Pensionsalters dient zum einen dazu, dem Arbeitnehmer, der aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, sein Einkommen zu ersetzen, verfolgt aber auch das sozialpolitische Ziel, jungen Menschen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu sichern. Die Kündigung wegen Erreichen des Pensionsalters stellt ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers dar und ist daher keine Muss-Bestimmung. Eine Diskriminierung liegt somit nicht vor. Nachdem der Dienstnehmer nicht verpflichtet ist, den Pensionsantrag so früh wie möglich zu stellen, kann ihm nicht verwehrt werden, nach einer neuen Arbeitsmöglichkeit zu suchen, weshalb er auch Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 33a VGB hat. Verweigert der Dienstgeber ungerechtfertigter Weise diese Freizeit, hat er dafür Geldersatz zu leisten.