06.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Grundsätzlich sind nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Beweislast, Nichtbestehen von Tatsachen
Gesetze:

§ 266 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 ObA 100/06y hat sich der OGH mit der Beweislast befasst:

OGH: Grundsätzlich sind nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen (hier: dass der Geldbetrag nicht ausgefolgt wurde) zu behaupten und zu beweisen.