06.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung


Schlagworte: Bindungswirkung, Bescheid
Gesetze:

§ 190 ZPO

In seinem Beschluss vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 254/06v hat sich der OGH mit dem Bescheid und der Bindungswirkung für die Gerichte befasst:

OGH: Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung. Bindend ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.