06.04.2007 Verfahrensrecht
OGH: Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung
Schlagworte: Bindungswirkung, Bescheid
Gesetze:
§ 190 ZPO
In seinem Beschluss vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 254/06v hat sich der OGH mit dem Bescheid und der Bindungswirkung für die Gerichte befasst:
OGH: Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung. Bindend ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.