12.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft wird regelmäßig kein eigener Einheitswert bestehen


Schlagworte: Bewertung, Grundparzelle, Einheitswert
Gesetze:

§ 60 JN

In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 5 Ob 290/06t hat sich der OGH mit der Bewertung einer einzelnen Grundparzelle befasst:

Der Antragsteller begehrte, das GST-NR 452/2 von der EZ 1536 Grundbuch ***** unter Mitübertragung näher bezeichneter ua sein Eigentumsrecht ausweisender Eintragungen abzuschreiben und hiefür eine neue EZ zu eröffnen. Der Antragsteller führte dazu in seinem Gesuch aus, es sei für das abzuschreibende Grundstück eine verschiedenartige Belastung vorgesehen.

Dazu der OGH: Nach § 60 Abs 2 JN ist bei unbeweglichen Sachen auf den "Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen ist. Die Bewertung hat aufgrund jenes Betrags zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblich ist; das ist nach § 6 GrEStG der dreifache Einheitswert. Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft wird regelmäßig kein eigener Einheitswert bestehen. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß entsprechende verhältnismäßige Anteil des Einheitswerts angenommen werden. Wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist, muss demnach eine Bewertung erfolgen.