12.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff "Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung; die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden "im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts"


Schlagworte: Außerstreitrecht, Revisionsrekurs
Gesetze:

§ 62 AußStrG

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 286/06m hat sich der OGH mit dem Außerstreitrecht befasst:

OGH: § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff "Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden "im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher etwa auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Weist daher das Gericht zweiter Instanz "im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.