12.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende - Geldforderung


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Stufenklage
Gesetze:

Art XLII EGZPO

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 2 Ob 270/05b hat sich der OGH mit der Stufenklage befasst:

OGH: Nach neuerer Rechtsprechung kann die Stufenklage nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden, die nur dann zu gewähren ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO ist kein "Notbehelf", sondern steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Nach herrschender Auffassung umfasst Art XLII Abs 1 EGZPO uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende - Geldforderung.