12.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Schiedsverfahren, Auslegung, Aufhebungsklage
Gesetze:

§§ 577 ff ZPO

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 281/06d hat sich der OGH mit dem Schiedsverfahren befasst:

OGH: Der Schiedsvertrag ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind als Auslegungsmittel die Auslegungsregeln des ABGB (§ 914 ABGB), also der von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgte Zweck, die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs analog heranzuziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert.

Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Ein Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat.