12.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Bestellung eines Vertreters für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§ 273 ABGB), die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 110 JN), wurde zwar ausschließlich dem Sachwalterschaftsgericht übertragen (§ 6a ZPO), § 8 ZPO kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn Gefahr in Verzug besteht


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Kuratorenbestellung, Gefahr in Verzug
Gesetze:

§ 8 ZPO, § 6a ZPO

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 33/07g hat sich der OGH mit der Kuratorenbestellung gemäß § 8 ZPO befasst:

OGH: Stellt das Sachwalterschaftsgericht das Bestellungsverfahren zwar nicht ein, bestellt es aber auch keinen einstweiligen Sachwalter für den Zivilprozess, kann das Prozessgericht nach § 8 ZPO auf Antrag des Gegners einen Kurator bestellen. Voraussetzung ist, dass gegen die Partei eine Prozesshandlung vorgenommen werden soll und dass mit dem Verzug für den Gegner Gefahr verbunden ist. Die Bestellung eines Vertreters für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§ 273 ABGB), die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 110 JN), wurde zwar ausschließlich dem Sachwalterschaftsgericht übertragen (§ 6a ZPO), § 8 ZPO kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn Gefahr in Verzug besteht.