21.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Ehrverletzung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind auch Umstände wie etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, entscheidend


Schlagworte: Entlassung, erhebliche Ehrverletzungen, Begleitumstände
Gesetze:

§ 27 Z 6 AngG

In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 ObA 98/06m hat sich der OGH mit dem Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG befasst:

OGH: Richtig ist, dass es als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen ist, wenn sich der Angestellte erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber zuschulden kommen lässt. Der Ehrenbeleidigung muss nach stRsp nicht nur eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die beleidigte Person zugrunde liegen, sie muss auch objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken, und sie muss diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Ehrverletzung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind nach stRsp auch Umstände wie etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, entscheidend. Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen.