12.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht
Gesetze:

EuGVÜ, EuGVVO

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 233/06w hat sich der OGH mit dem EuGVÜ und der EuGVVO befasst:

OGH: Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben.