25.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Titels durch das Bewilligungsgericht findet nicht statt; grundsätzlich bildet nur der Spruch der Entscheidung in seinem objektiven Wortsinn den Titel, nicht aber die Entscheidungsbegründung


Schlagworte: Exekutionsrecht, Bewilligungsgericht, Exekutionsantrag
Gesetze:

§ 54 EO, § 7 EO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 274/06z hat sich der OGH mit dem Bewilligungsgericht und dem Exekutionsantrag befasst:

OGH: Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist. Es hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen und nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Titels findet nicht statt. Grundsätzlich bildet nur der Spruch der Entscheidung in seinem objektiven Wortsinn den Titel, nicht aber die Entscheidungsbegründung. Nur bei einem nicht eindeutig formulierten Spruch ist eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe zulässig und geboten.