25.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wenn der Verpflichtete gegen die Strafhöhe die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ins Treffen führt, hat er schon im Rekurs ein Sachvorbringen über konkrete Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) zu erstatten und Bescheinigungsmittel anzubieten


Schlagworte: Exekutionsrecht, Geldstrafe, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
Gesetze:

§ 355 EO, § 358 EO, § 482 ZPO, § 526 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 274/06z hat sich der OGH mit dem Exekutionsrecht und Geldstrafen befasst:

OGH: Wegen eines jeden für verschiedene Tage behaupteten Titelverstoßes ist je Strafantrag eine gesonderte Strafe zu verhängen. Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Rekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher nicht gehört wurde. Wenn er gegen die Strafhöhe die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ins Treffen führt, hat er allerdings schon im Rekurs ein Sachvorbringen über konkrete Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) zu erstatten und Bescheinigungsmittel anzubieten.