25.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Weder ein abweichendes Privatgutachten noch ein abweichendes gerichtliches Gutachten erfüllen die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Wiederaufnahme, Gutachten
Gesetze:

§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 1 Ob 37/07k hat sich der OGH mit der Wiederaufnahme befasst:

OGH: Nach stRsp vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen. Dies gilt auch nach der jüngeren Judikatur sowohl für ein abweichendes Privatgutachten als auch für ein abweichendes gerichtliches Gutachten.