25.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils reicht die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person iSv Art 34 Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Vollstreckungsverfahren, Anerkennungshindernisse, Versäumungsurteil
Gesetze:

Art 34 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 9/07f hat sich der OGH mit den Anerkennungshindernisse iSd Art 34 EuGVVO befasst:

OGH: Ein Beklagter hat nur dann "die Möglichkeit" (Art 34 EuGVVO), einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte. Bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils reicht die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person iSv Art 34 Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.