25.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ein Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG ist nur zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb dieses Verfahrens berufen


Schlagworte: Außerstreitrecht, Verfahrenssachwalter, einstweiliger Sachwalter
Gesetze:

§ 119 AußStrG, § 120 AußStrG

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 ObS 12/07y hat sich der OGH mit dem Verfahrens- und einstweiligem Sachwalter befasst:

OGH: Ein Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG (früher § 238 Abs 1 AußStrG 1854) ist nur zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb dieses Verfahrens berufen. Dem gegenüber hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten (insbesondere auch zur Führung eines Prozesses) längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen (§ 120 AußStrG). Der einstweilige Sachwalter beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis.