21.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Das Bundespflegegeld ist als Geldleistung bei Krankheit iSd Art 4 Abs 1 lit a der VO Nr 1408/71 zu qualifizieren und ins Ausland zu exportieren, wenn nicht ein anderer EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat bzw die Schweiz für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit vorrangig zuständig ist


Schlagworte: Sozialrecht, Export des Bundespflegegeldes, Wanderarbeitnehmerverordnung, vorrangige Zuständigkeit
Gesetze:

BPGG, Wanderarbeitnehmerverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

In seinem Erkenntnis vom 24.10.2006 zur GZ 10 ObS 157/06w hat sich der OGH mit der Frage des Exportes von Bundespflegegeld befasst:

OGH: Das Bundespflegegeld ist bei einer gemeinschaftsrechtlichen Begriffsauslegung als Geldleistung bei Krankheit iSd Art 4 Abs 1 lit a der VO Nr 1408/71 zu qualifizieren und daher nach den Artikeln 13 ff der VO bzw nach den speziellen Zuständigkeitsvorschriften für die Leistungen bei Krankheit auch in das Ausland zu exportieren, wenn Österreich für die Gewährung der Leistungen zuständig ist. Vor einem Leistungsexport ist aber - so wie bei einer ganz normalen Krankenversicherung - zu prüfen, ob nicht ein anderer EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat bzw die Schweiz für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit vorrangig zuständig ist. Trifft dies zu, ist der Export des Bundespflegegeldes nicht verpflichtend.