25.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht


Schlagworte: Außerstreitrecht, vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand
Gesetze:

§ 62 AußStrG

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 Ob 15/07i hat sich der OGH mit dem Außerstreitrecht und der Zulässigkeit des Revisionsrekurses befasst:

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind. Bei der Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung geht es um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur.