26.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor


Schlagworte: Delegierung, vereinfachte, Zweckmäßigkeitsgründe
Gesetze:

§ 31a Abs 1 JN, § 31 JN

In seinem Beschluss vom 05.03.2007 zur GZ 9 Nc 4/07y hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

OGH: Nach der Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Das bedeutet, dass § 31a Abs 1 JN im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags - unabhängig von der Begründetheit des Antrags - keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen lässt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden.