26.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen


Schlagworte: Kostenrecht, Vertretungskosten, Kostenrüge
Gesetze:

§ 41 Abs 1 ZPO, § 43 Abs 1 ZPO, § 50 ZPO, § 55 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2 Ob 85/06y hat sich der OGH mit dem Kostenrecht befasst:

OGH: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird.