26.04.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Garantien des Art 6 MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil right"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Recht auf ein faires Verfahren, prozessualer Rechtschutzanspruch
Gesetze:

Art 6 MRK

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 10/07z hat sich der OGH mit Art 6 MRK befasst:

OGH: Nach Zechner betrifft die Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen "prozessualen Rechtsschutzanspruch", sodass der Rekurs nach den vom EGMR im Fall Beer gegen Österreich entwickelten Grundsätzen zweiseitig sein müsse. Die Kategorie des "prozessualen Rechtschutzanspruches" ist der Bestimmung des Art 6 MRK jedoch fremd. Die Garantien des Art 6 MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil right"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen.