21.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Das sozialgerichtliche Verfahren unterliegt nicht dem Untersuchungsgrundsatz; § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an


Schlagworte: Sozialrecht, Verfahrensrecht, Untersuchungsgrundsatz, amtswegige Beweisaufnahme
Gesetze:

§ 87 ASGG

In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 10 ObS 169/06k hat sich der OGH mit dem sozialgerichtlichen Verfahrensrecht befasst:

OGH: Das sozialgerichtliche Verfahren unterliegt nicht dem Untersuchungsgrundsatz. § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist aber nach stRsp im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden.