24.05.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens und lässt nur innerhalb dieses Abschnittes des Exekutionsverfahrens dem beitretenden Gläubiger die gleichen Rechte zukommen wie dem ersten betreibenden Gläubiger


Schlagworte: Exekutionsrecht, Grundbuchsrecht, Zwangsverwaltung, Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens
Gesetze:

§ 103 EO, § 57 GBG

In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 5 Ob 9/07w hat sich der OGH mit der Zwangsverwaltung befasst:

Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass die bevorrechtete Zwangsverwaltung TZ 2107/05 zum Zeitpunkt der "gegenständlichen Antragstellung" nicht gelöscht und daher (auch) die zu seinen Gunsten geführte Zwangsverwaltung gegenüber der eingetragenen Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (TZ 894/06) bevorrangt gewesen sei, weil gemäß § 103 Abs 2 EO den beigetretenen Gläubigern dieselben Rechte zustünden, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Dazu der OGH: § 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens und lässt nur innerhalb dieses Abschnittes des Exekutionsverfahrens dem beitretenden Gläubiger die gleichen Rechte zukommen wie dem ersten betreibenden Gläubiger. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden (vgl § 104 Abs 1 EO). Aus § 129 Abs 4 EO geht hervor, dass der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen bücherlichen Anmerkungen schafft und die Einstellung der Exekution auf Antrag eines Gläubigers folgerichtig nur die Löschung der zu seinen Gunsten vollzogenen Anmerkung der Zwangsverwaltung nach sich zieht. Jeder Anmerkung der Zwangsverwaltung kommt im Zuge des einheitlichen Exekutionsverfahrens ein eigener bücherlicher Rang zu. Damit geht aber die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im bücherlichen Rang der Anmerkung der Zwangsverwaltung zu Gunsten des Rekurswerbers vor, sodass letztere gemäß § 57 GBG zu Recht gelöscht wurde.