24.05.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Gewalt in der Familie, Unzumutbarkeit, Psychoterror
Gesetze:

§ §82b EO

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 Ob 7/07p hat sich der OGH mit dem Schutz vor Gewalt in der Familie befasst:

OGH: Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen. Von Bedeutung ist auch nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Die subjektive Auslegung des Begriffs "Psychoterror" kann aber nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.