OGH: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO
§ 353 EO, § 18 EO
In seinem Beschluss vom 29.03.2007 zur GZ 3 Ob 282/06a hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichts für die Exekution nach § 353 EO danach bestimmt, in welchem Sprengel sich die Sache befindet (§ 18 Z 4 erster Fall EO) oder nach der ersten vorzunehmenden Exekutionshandlung (§ 18 Z 4 zweiter Fall EO):
OGH: Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353 EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist).