31.05.2007 Verfahrensrecht

OGH: Art 6 Nr 3 EuGVVO verlangt Konnexität zwischen Klage und Widerklage; dieses Erfordernis ist eng auszulegen und bei bloßem Sachzusammenhang nicht gegeben


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Wahlgerichtsstand, Widerklage
Gesetze:

Art 6 Nr 3 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 16.03.2007 zur GZ 6 Ob 38/07t hat sich der OGH mit Art 6 Nr 3 EuGVVO befasst:

OGH: Nach Art 6 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht verklagt werden, bei dem die Klage selbst anhängig ist, wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird. Die Bestimmung verlangt somit Konnexität zwischen Klage und Widerklage; dieses Erfordernis ist eng auszulegen und bei bloßem Sachzusammenhang nicht gegeben. Es ist auch nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; dass beide Verträge in einem Zusammenhang stehen, genügt nicht. Der Begriff der Konnexität ("derselbe Vertrag oder Sachverhalt") in Art 6 Nr 3 EuGVVO ist konventionsimmanent zu definieren.