06.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Kann das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit einer Forderung unschwer feststellen, hat es diese in das Inventar als Passivum aufzunehmen


Schlagworte: Außerstreitrecht, Verlassenschaftsverfahren, Inventar
Gesetze:

§ 166 AußStrG, § 167 AußStrG

In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 9 Ob 14/07k hat sich der OGH mit dem Inventar befasst:

Die Noterbin sprach sich gegen die Aufnahme der Forderung in die Passiven des zu errichteten Verlassenschaftsinventars aus und begehrte darüber eine Entscheidung iSd § 166 Abs 2 AußStrG. Der Forderung liege lediglich eine Behauptung der D***** GmbH zu Grunde, ohne dass diese irgendwelche Beweismittel vorgelegt habe.

Dazu der OGH: Für das Abhandlungsverfahren ist das Inventar mit der gewählten Bewertung jedenfalls bindend, wirkt aber nicht darüber hinaus. Wer aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Verlassenschaftsverfahren Rechte ableiten will, der muss dies im streitigen Verfahren tun, wie etwa der Gläubiger, der den Einwand der Erschöpfung der Nachlassaktiven entkräften will, oder der Noterbe im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage.

§ 167 Abs 3 AußStrG ist so auszulegen, dass Schulden dann in das Inventar aufzunehmen sind, wenn ihre ziffernmäßigen Rückstände samt Nebengebühren zum Todestag bekannt sind bzw soweit deren Anführung ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist. Kann das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit einer Forderung unschwer feststellen, hat es diese in das Inventar als Passivum aufzunehmen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes sein, über Einwendungen eines Beteiligten an sich für unbedenklich erachtete Forderungsanmeldungen mit weiteren Beweisen belegen zu lassen, zumal dies in der Regel ohne weitläufige Erhebungen nicht möglich wäre und es so im Ermessen Verfahrensbeteiligter stünde, regelmäßig die Aufnahme angemeldeter Forderungen in das Inventar zu verhindern. Eine solche Absicht kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.