06.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des §534 Abs2 Z4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Wiederaufnahmeklage, Frist
Gesetze:

§ 530 ZPO, § 534 ZPO

In seinem Beschluss vom 27.03.2007 zur GZ 1 Ob 61/07p hat sich der OGH mit der Wiederaufnahmeklage befasst:

OGH: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des §534 Abs2 Z4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte. Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann.