06.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Auch die Forderung auf Zahlung einer Geldstrafe kann der Anfechtung nach § 28 Z 2 KO und § 30 Abs 1 Z 3 KO unterliegen


Schlagworte: Konkursrecht, Konkursanfechtung, Geldstrafe
Gesetze:

§ 28 KO, § 30 KO

In seinem Beschluss vom 12.04.2007 zur GZ 2 Ob 177/06b hat sich der OGH mit der Frage der Anfechtbarkeit der Zahlung einer wegen einer strafbaren Handlung verhängten Geldstrafe befasst:

Der Gemeinschuldner wurde im Finanzstrafverfahren zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Gegenstand der Anfechtung sind jene Zahlungen, die der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung zur Tilgung der über ihn verhängten Geldstrafen geleistet hat, wobei sich der Kläger auf die Anfechtungstatbestände des § 28 Z 2 KO und hinsichtlich der letzten vier Teilzahlungen auch des § 30 Abs 1 Z 3 KO stützt.

Dazu der OGH: Auch die Forderung auf Zahlung einer Geldstrafe kann der Anfechtung nach § 28 Z 2 KO und § 30 Abs 1 Z 3 KO unterliegen.