14.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Zwangsverwaltung - ungeachtet eines im Grundbuch einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts - ist am Grundsatz festzuhalten, dass anlässlich der Bewilligung der Exekution deren Aussicht auf Erfolg idR nicht zu prüfen ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsverwaltung, Wohnungsgebrauchsrecht
Gesetze:

§ 97 EO, §§ 472 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 29.03.2007 zur GZ 3 Ob 18/07d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ungeachtet eines im Grundbuch einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts die Zwangsverwaltung zu bewilligen ist:

OGH: Anders als beim Fruchtgenuss, der nach § 509 ABGB zur umfassenden Nutzung der belasteten Sache berechtigt, stehen nach § 508 erster Satz ABGB beim bloßen (dinglichen) Gebrauchsrecht alle "Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen," weiterhin dem Eigentümer zu. Daraus ist abzuleiten, dass etwa bei länger dauernden Hindernissen für eine Nutzung durch den Berechtigten (zB Auslandsaufenthalt oder Heimunterbringung) dem Eigentümer eine - auch fruchtbringende - Nutzung freisteht. Das folgt aus § 484 ABGB, wonach Servituten, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Demnach richtet sich bei ungemessenen Servituten deren Umfang nach den jeweils aktuellen Bedürfnissen. Verminderung der Bedürfnisse hat demnach auch beim (Wohnungs-)Gebrauchsrecht stets eine (umkehrbare) verhältnismäßige Einschränkung der Servitut zur Folge (§ 506 zweiter Satz ABGB e contrario). Bedarf daher der Berechtigte der Wohnung nicht oder nur teilweise, ist demnach auch die Verwertung der dem Eigentümer dann erlaubten Nutzungen und Einkünfte iSd § 97 Abs 1 EO durch Zwangsverwaltung möglich.

Bei der Zwangsverwaltung ist am Grundsatz festzuhalten, dass anlässlich der Bewilligung der Exekution deren Aussicht auf Erfolg idR nicht zu prüfen ist. Wenn sich danach aber die Unmöglichkeit, durch die Zwangsverwaltung überhaupt oder für längere Zeit (zumindest kostendeckende) Erträge zu erzielen (etwa wegen vollständiger Nutzung der in Betracht kommenden Räume durch die Wohnungsberechtigte und deren Weigerung, einer Vermietung aller oder einzelner Räume zuzustimmen), erweisen sollte, wäre die Exekution nach § 129 Abs 2 EO (auch von Amts wegen) einzustellen.