21.12.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch sonstige - häufig unregelmäßig bezogene - Gehaltsbestandteile sind in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen; dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen


Schlagworte: Abfertigung, Bemessungsgrundlage, unregelmäßig bezogene Gehaltsbestandteile, Beobachtungszeitraum, monatlicher Durchschnittswert
Gesetze:

§ 23 Abs1 AngG

In seinem Erkenntnis vom 27.09.2006 zur GZ 9 ObA 59/06a hat sich der OGH mit der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung befasst:

OGH: Vorauszuschicken ist, dass die Regelung des § 23 Abs 1 Satz 2 AngG, die für die Berechnung der Abfertigung lediglich auf das für den "letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" abstellt, äußerst lückenhaft ist. Nach stRsp sind aber auch sonstige - häufig unregelmäßig bezogene - Gehaltsbestandteile in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie insbesondere Erfolgsprämien, Treuegelder, Bilanzgelder uä. Dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Die Bezugnahme auf das unmittelbar vor Ende des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt legt es nahe, allfällige Entgeltsansprüche aus dem Dienstverhältnis, die erst nach dessen Beendigung entstehen oder fällig werden, grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, insbesondere wenn der entsprechende Entgeltbestandteil - wie etwa eine jährliche Zuwendung - bereits in den (für die Berechnung zu berücksichtigenden) 12 Monaten vor dem Vertragsende - wenn vielleicht auch in anderer Höhe - angefallen ist.