14.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: § 69 Abs 2 KO hat auch den Schutz der Neugläubiger und Neugesellschafter vor Vertrauensschäden zum Ziel


Schlagworte: Konkursrecht, Schadenersatzrecht, Konkursantragspflicht, Vertrauensschaden, Neugläubiger, Neugesellschafter
Gesetze:

§ 69 KO, §§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 31/07y hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob der Schutzzweck der Konkursantragspflicht gem § 69 Abs 2 KO nur darauf gerichtet ist, die Gesamtheit der Gläubiger vor einer weiteren Verschlechterung ihrer Befriedigungsaussichten zu schützen, oder ob diese Pflicht auch potentielle Gläubiger vor einer Kreditierung an die insolvente Gesellschaft bewahren soll:

OGH: § 69 Abs 2 KO verpflichtet ua den Geschäftsführer einer GmbH, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen. Es ist allgemein anerkannt, dass diese Bestimmung zumindest weitere Schmälerungen der Befriedigung der Gläubiger einer insolventen juristischen Person verhindern will; sie ist deshalb ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. § 69 Abs 2 KO hat aber auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. Dasselbe gilt auch für Neugesellschafter, die Vermögensschäden durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.