28.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen


Schlagworte: Außerstreitrecht, Erbrecht, Abhandlungsverfahren, Einantwortungsbeschluss, Verbücherungsanordnung, Beschwer, Grundbuchsverfahren
Gesetze:

§ 178 AußStrG, § 94 GBG

In seinem Beschluss vom 18.04.2007 zur GZ 7 Ob 56/07x hat sich der OGH mit der Beschwer durch eine Verbücherungsankündigung in der Einantwortungsurkunde befasst:

Die am 23. 11. 2004 verstorbene Erblasserin war Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 1259 GB *****; zweiter Hälfteeigentümer ist der nunmehrige Revisionsrekurswerber Horst Walter F*****, zu dessen Gunsten im Lastenblatt das Vorkaufsrecht am Anteil der Erblasserin einverleibt ist. Mit Einantwortungsurkunde vom 23. 1. 2006 hat das Erstgericht den Nachlass der Erblasserin aufgrund des Erbschaftskaufvertrages des Testamentserben Dr. Peter F***** vom 1. 9. 2005 dem Erbschaftskäufer Klaus H***** zur Gänze eingeantwortet. Im Rahmen der Verbücherungsklausel dieser Einantwortungsurkunde hielt das Erstgericht in Punkt 1. fest, dass ob dem der Erblasserin gehörigen Liegenschaftshälfteanteil die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Klaus H***** "vorzunehmen sein wird". Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vorkaufsberechtigten Horst Walter F***** mit dem Antrag auf ersatzlose Streichung dieser "Verbücherungsanordnung" als unzulässig zurück.

Dazu der OGH: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. Selbiges hat daher auch für den hier vorliegenden Fall des (nach seiner Auffassung übergangenen) Vorkaufsberechtigten zu gelten. Daraus folgt, dass sich der Revisionsrekurswerber gegen die seine Rechtstellung nicht tangierende bloße Absichtserklärung des Abhandlungsgerichtes, wodurch es mangels Verbücherungsanordnung zu keinem Eingriff in seine bestehende bücherliche Rechtsposition gekommen ist, nicht im vorliegenden Abhandlungsverfahren, sondern allenfalls erst im nachfolgenden Grundbuchsverfahren beschweren kann, wobei dahingestellt bleiben kann, ob durch einen Erbschaftskauf überhaupt ein bestehendes Vorkaufsrecht berührt wird.