28.06.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit eines Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest; davor fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine "vorbeugende Feststellungsklage"


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Feststellungsklage, Schadenersatzrecht, Sachverständiger, Abschluss des Verfahrens
Gesetze:

§ 228 ZPO, §§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 18.04.2007 zur GZ 8 Ob 30/07f hat sich der OGH mit der Feststellungsklage befasst:

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass der beklagte Sachverständige ihr für alle Schäden hafte, die dieser auf Grund der "rechtswidrigen und schuldhaften gutachterlichen Tätigkeit im Verfahren 40 Cg 99/96m des LG Innsbruck und zwar insbesondere im ersten Rechtsgang" erleide (insbesondere Zinsen, Prozesskosten), in eventu die Feststellung, dass der Beklagte der klagenden Partei "für alle Schäden hafte, die ihr im Fall des nicht gänzlichen Obsiegens im vorgenannten Verfahren auf Grund der gutachterlichen" Tätigkeit des Beklagten in diesem Verfahren entstehen. Dem Beklagten seien im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit gravierende Fehler unterlaufen. Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der klagenden Partei fehle das Feststellungsinteresse, weil das Verfahren vor dem LG Innsbruck bisher nicht beendet sei.

Dazu der OGH: Nach stRsp haftet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.

Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit eines Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest; davor fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine "vorbeugende Feststellungsklage", nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat.