12.07.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses kann im Verfahren nach § 119 KO im Bezug auf das Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren nicht von einer "diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellung" iSd § 93 ZPO gesprochen werden


Schlagworte: Konkurs- / Exekutionsrecht, kridamäßige Versteigerung, Schuldenregulierungsverfahren, Zustellung
Gesetze:

§ 119 KO, § 93 ZPO

In seinem Beschluss vom 23.05.2007 zur GZ 3 Ob 227/06p hat sich der OGH mit der kridamäßigen Versteigerung befasst:

Die Zwangsversteigerung wurde am 4. Mai 2004 antragsgemäß bewilligt. Am 1. Oktober 2004 bewilligte das Erstgericht im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Verpflichteten die kridamäßige Versteigerung der der Verpflichteten gehörenden beiden Hälfteanteile der Liegenschaft, wobei es aussprach, dass dieses Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Hälfteanteils der erwähnten Liegenschaft ein Beitritt zum bereits vorher erwähnten Versteigerungsverfahren sei. Mehrere Gläubiger meldeten im Versteigerungsverfahren ihre Forderungen an, die Revisionsrekurswerberin, zu deren Gunsten zwei Höchstbetragspfandrechte einverleibt sind, meldete ihre Forderungen hingegen nicht an. Sämtliche Zustellungen an diese Pfandgläubigerin erfolgten an sie und nicht an ihren im Schuldenregulierungsverfahren ausgewiesenen Rechtsfreund.

Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, die Zustellung des rekursgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses zu ihren eigenen Handen am 7. Dezember 2005 sei wirkungslos gewesen, diese Zustellung hätte an ihren im Schuldenregulierungsverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgen müssen.

Dazu der OGH: Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, sind bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu richten (§ 93 Abs 1 ZPO; hier iVm § 78 EO). Eine in Widerspruch zu § 93 EO bewirkte Zustellung ist wirkungslos. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen erstreckt sich auch auf die mit dem Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde, unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind.

Im vorliegenden Fall fand eine kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO statt. Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren ist, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO angeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahren erforderlichen Akte zu setzen. Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist die gerichtliche Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen Sache, insbesondere einer Liegenschaft. Es handelt sich daher - anders als bei der konkursgerichtlichen Verteilung des Erlöses aus einem Verkauf einer gemeinschuldnerischen Liegenschaft durch den Masseverwalter - um ein im Verhältnis zum Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren eigenständiges exekutionsrechtliches Verfahren.