20.07.2007 Verfahrensrecht

OGH: Dem Absonderungsgläubiger wird - so wie den sonstigen Konkursgläubigern - keine Rechtsmittellegitimation gegen die Genehmigung des Kaufvertrages zuerkannt


Schlagworte: Konkursrecht, Absonderungsgläubiger, Pfandrecht, freihändiger Verkauf, Rechtsmittellegitimation, Genehmigung des Kaufvertrages
Gesetze:

§ 120 KO, § 176 KO

In seinem Beschluss vom 16.04.2007 zur GZ 8 Ob 45/07m hat sich der OGH mit der Frage der Rechtsmittellegitimation der Absonderungsgläubiger gegen die Genehmigung des Liegenschaftsverkaufes befasst:

OGH: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 120 KO regelt die Veräußerung von mit Pfandrechten belasteten Sachen. Die sonst vorgesehene außergerichtliche Verwertung ist hier nur dann möglich ist, wenn der Masseverwalter die Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat und diese Berechtigten nicht innerhalb von 14 Tagen wirksam Widerspruch erhoben haben. Als Widerspruchsgründe werden genannt, dass die Absonderungsberechtigten glaubhaft machen, dass die gerichtliche Veräußerung für sie erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch hat das Konkursgericht zu entscheiden. In dringenden Fällen kann der Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichtes anders als durch gerichtliche Veräußerung vorgehen. Insoweit ist auch ein Rechtsmittelausschluss vorgesehen (§ 120 Abs 2 KO). Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des § 120 Abs 2 KO liegt auch darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist und dieses dabei die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden hat. Dies hat aber auch zur Folge, dass das Konkursgericht über Antrag des Käufers nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses dann iSd § 237 Abs 2 EO die Löschung der auf der Liegenschaft eingetragenen nicht übernommenen Lasten bewilligen kann.

Soweit die Voraussetzungen für den freihändigen Verkauf nicht eingehalten wurden, wird davon ausgegangen, dass die Wirkungen des § 120 Abs 2 KO nicht eintreten und damit auch das Absonderungsrecht nicht durch Anordnung des Konkursgerichtes gemäß § 237 Abs 3 EO gelöscht werden kann, jedoch eine Neudurchführung des Verfahrens nach § 120 Abs 2 KO auch nach der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages denkbar ist und das Konkursgericht insoweit auch nicht an seine Entscheidung betreffend die Genehmigung gebunden ist. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages soll unberührt bleiben, jedoch dessen Erfüllung unter Umständen unmöglich sein. Im Wesentlichen ist also von einem Schutz des Absonderungsgläubigers vor der Benachteiligung gegenüber anderen Absonderungsgläubigern in nachträglichen Verfahren auszugehen. Insoweit ist es aber auch konsequent, dass dem Absonderungsgläubiger - so wie den sonstigen Konkursgläubigern - keine Rechtsmittellegitimation gegen die Genehmigung des Kaufvertrages zuerkannt wird.