20.07.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ausführungen zur Forderungsanmeldung


Schlagworte: Konkursrecht, Forderungsanmeldung
Gesetze:

§ 103 Abs 1 KO

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 8 Ob 16/07x hat sich der OGH mit der Forderungsanmeldung befasst:

OGH: Gem § 103 Abs 1 KO sind in einer Forderungsanmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Nach der Rechtsprechung hat die Forderungsanmeldung ähnliche Aufgaben wie eine Klage, weshalb ihr Inhalt den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich ist. An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; in der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird. Die Vorprüfung der Forderungsanmeldung ist nicht vom Masseverwalter, sondern vom Konkursgericht vorzunehmen; dem Masseverwalter bleibt es unbenommen, die Konkursforderung zu bestreiten und in einem allfälligen Prüfungsprozess seine Einwendungen vorzubringen. Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen.