20.07.2007 Verfahrensrecht

OGH: Wird die zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom OGH von Amts wegen als nichtig aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, so sind die Kosten der Parteien im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben


Schlagworte: Außerstreitrecht, Zivilverfahrensrecht, Kostenersatz, Verspätung, Aufgehoben, von Amts wegen
Gesetze:

§ 78 AußStrG, § 51 ZPO

In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 9 Ob 2/07w hat sich der OGH mit dem Kostenersatz befasst:

OGH: Wird die zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom OGH von Amts wegen als nichtig aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, so sind die Kosten der Parteien im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben.