02.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Auch während einer Übersiedlung kann eine Abgabestelle vorliegen, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet ist


Schlagworte: Zustellrecht, Abgabestelle, Betriebsstätte, Übersiedlung
Gesetze:

§ 2 Z 5 ZustellG

In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 99/07p hat sich der OGH mit der Abgabestelle iSd § 2 Z 5 ZustellG und der Übersiedlung (hier: der Betriebsstätte) befasst:

OGH: Als Abgabestelle kommt gem § 2 Z 5 ZustellG für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Das ZustellG definiert nicht, was ein Betrieb ist, sondern setzt diesen Begriff voraus. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet.

Wenngleich zur Definition der Abgabestelle auch zeitliche Momente herangezogen werden können, ist die regelmäßige Benützung der Abgabestelle kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die §§ 16 bis 18 ZustG verlangen. Gerade im Zusammenhang mit der Betriebsstätte als Abgabestelle weist Stumvoll (aaO Rz 24) zutreffend darauf hin, dass dann, wenn man auf den Aufenthalt des Empfängers abstellte, eine - im Gesetz ausdrücklich vorgesehene - Zustellung an Filialen (vgl § 13 ZustellG) meist ausgeschlossen wäre, weil sich Gewerbetreibende dort selten länger aufhalten.