02.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ausführungen zur Obliegenheit des Schuldners gem § 210 KO im Abschöpfungsverfahren


Schlagworte: Konkursrecht, Abschöpfungsverfahren, Obliegenheit des Schuldners
Gesetze:

§ 210 KO

In seinem Beschluss vom 21.05.2007 zur GZ 8 Ob 43/07t hat sich der OGH mit dem Abschöpfungsverfahren und der Obliegenheit des Schuldners gem § 210 KO befasst:

Am 6. März 2006 stellte eine Gläubigerin, die im Konkursverfahren eine Forderung von EUR 22.385,09 sA angemeldet hatte, den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. Der Schuldner sei seit 14. 3. 2005 bei einer InnenausbaugmbH beschäftigt gewesen, habe dies aber erst am 29. 5. 2005 dem Treuhänder gemeldet. Aufgrund der verspäteten Information sei es dem Treuhänder erst mit 1. 6. 2005 möglich gewesen, den Arbeitgeber über die Abtretungserklärung zu informieren. Von April bis Mai 2005 errechne sich ein pfändbarer Bezugsteil von EUR 399,05, den der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht auf das Treuhandkonto überwiesen habe. Es treffe ihn daher eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung.

Dazu der OGH: Gem § 211 Abs 1 Z 2 KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten (§ 210 KO) verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 KO. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, zum Beispiel weil er sich ohnedies um Arbeit bemüht und keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, hat das Gericht von Amts wegen zu erheben. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde. Dies muss über ein Mindestmaß hinausgehen. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung bereits in einer verspäteten Zahlung liegen kann, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten. Zu den Obliegenheiten des Schuldners (§ 210 Abs 1 Z 4) gehört es, von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge, sofern sie - entgegen der Abtretungserklärung - dem Schuldner selbst bezahlt werden an den Treuhänder abzuführen. Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste. Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen (§ 210 Abs 1 Z 3 KO). Der Schuldner muss diese Umstände nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber darauf stützt, dass ihm nicht zur Last gelegt werden könne, wenn der Treuhänder sein Schreiben vom 15. 11. 2005, mit dem er die Aufnahme seiner Arbeit in der Tischlerei angezeigt habe, nicht erhalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darin erblickt hat, dass diesem der Umstand, dass er ein (deutlich) über dem Existenzminimum liegendes Einkommen bezog, bewusst sein musste er aber dennoch wiederum Rückstände an pfändbaren Beträgen auflaufen ließ, die er mit erheblicher Verspätung, bzw (bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts) nicht zur Gänze rückerstattet hat.