09.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können


Schlagworte: Delegierung, Zweckmäßigkeit
Gesetze:

§ 31 JN

In seinem Beschluss vom 14.06.2007 zur GZ 9 Nc 11/07b hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

Der Kläger beantragt nunmehr - nach Einbringen der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien - die Delegierung des Verfahrens gem § 31 JN an das LG Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien zum weitaus überwiegenden Teil in Vorarlberg wohnhaft und auch er selbst habe seinen Wohnsitz in Vorarlberg. Eine Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten (deren Sitz in Wien liegt) dürfte nicht erforderlich sein. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gem § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des LG Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.

Dazu der OGH: Es ist zwar richtig, dass der Kläger gem § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim LG Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das LG Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichtes der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger wohnen und bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können. Maßgeblich ist vielmehr gem § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.