09.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das Rücktrittsrecht nach § 21 KO soll primär Vermögensinteressen des Gemeinschuldners bzw der Konkursmasse, nicht hingegen Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse schützen


Schlagworte: Konkursrecht, Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag
Gesetze:

§ 21 KO

In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 102/07d hat sich der OGH mit dem Rücktrittsrecht gem § 21 KO befasst:

OGH: Nach herrschender Auffassung ist bei der Veräußerung einer Liegenschaft der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen (§ 32 GBG) abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat.

Im Übrigen soll das Rücktrittsrecht nach § 21 KO primär Vermögensinteressen des Gemeinschuldners bzw der Konkursmasse, nicht hingegen Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse schützen, wie sich schon daraus ergibt, dass das Rücktrittsrecht nach dieser Gesetzesstelle nur dem Masseverwalter, nicht aber dem Vertragspartner des Gemeinschuldners gewährt wird.