11.01.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist - wie jener von Kollektivverträgen - nach den für die Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen


Schlagworte: Betriebsvereinbarung, Interpretation
Gesetze:

§§ 29 ff ArbVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 ObA 193/05f hat sich der OGH mit der Betriebsvereinbarung befasst:

OGH: Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist - wie jener von Kollektivverträgen - nach den für die Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen. Die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze der §§ 914, 915 ABGB haben daher hier keine Anwendung zu finden. In erster Linie ist bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text der Betriebsvereinbarung ergebende Absicht der Betriebsparteien zu berücksichtigen.