09.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO ist auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Wahlgerichtsstand
Gesetze:

Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO

In seinem Beschluss vom 30.05.2007 zur GZ 7 Ob 112/07g hat sich der OGH mit Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO befasst:

OGH: Wenn der Verkäufer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, bewegliche Sachen an einem Käufer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat, vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte dieses anderen Mitgliedstaates liefert, ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus diesem Vertrag das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferortes seiner Wahl verklagen.