16.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ausführungen zur Entbindung der Berufsverschwiegenheitspflicht


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zeuge, Aussageverweigerungsgründe, Berufsverschwiegenheit
Gesetze:

§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO

In seinem Beschluss vom 21.06.2007 zur GZ 6 Ob 128/07b hat sich der OGH mit den Aussageverweigerungsgründen befasst:

OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH trifft einen Zeugen, solange er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht gültig entbunden wurde, die Pflicht zur Aussageverweigerung. Umgekehrt trifft aber den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen eine Pflicht zur Aussage, was sich zum einen schon aus der jeden Zeugen treffenden Aussagepflicht ergibt, aber auch durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass in diesem Fall kein Grund mehr besteht, Interessen des Betroffenen zu wahren, sondern vielmehr die Ablegung der Aussage im offenkundigen Interesse des Betroffenen ist.

Der Anspruch der klagenden Partei auf Entbindung eines Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht hängt davon ab, ob die beklagte Partei aufgrund eines mit der klagenden Partei geschlossenen Vertrags verpflichtet ist, der klagenden Partei über die von ihr in Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten entweder selbst oder durch von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfen, die aufgrund ihres Berufsstands (Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder) zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihres Amtes/Berufs bekannt gewordene Tatsachen Dritten gegenüber verpflichtet sind, vorgenommenen Handlungen Auskunft zu geben. Besteht diese Verpflichtung, umfasst sie auch die Entbindung allenfalls beigezogener, zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter Erfüllungsgehilfen von eben dieser Verschwiegenheitspflicht.