16.08.2007 Verfahrensrecht

OGH: Ausführungen zur Veräußerung einer Liegenschaft - ohne Grundbuchseintragung - vor der Konkurseröffnung


Schlagworte: Konkursrecht, Veräußerung einer Liegenschaft, Konkurseröffnung, Eintragung ins Grundbuch
Gesetze:

§ 1 KO, § 431 ABGB, § 13 KO, § 24 KO

In seinem Erkenntnis vom 20.06.2007 zur GZ 7 Ob 114/07a hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gem § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören:

OGH: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gem § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw Übernahme der Liegenschaft bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums, sondern dieses verbleibt vielmehr bis zur Eintragung des Neueigentümers beim bisherigen Eigentümer. Wurde bis zum Tag der Konkurseröffnung eine Einverleibung vom Käufer nicht beantragt, so ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgenden Tag an eine solche auch nicht mehr möglich, weil zufolge der in § 13 KO normierten Grundbuchssperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.

War der Gemeinschuldner noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung auf das Interesse als Konkursforderung. Der Vertragsteil, der vorausgeleistet hat, muss sich mit der Konkursquote begnügen.

Eine analoge Anwendung des § 24 KO auch auf andere Vertragstypen als den Bestandvertrag ist in der Lehre zwar unter Umständen anerkannt; lediglich bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften hat der OGH eine analoge Anwendung des § 24 KO grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall eines nicht verbücherten Kaufvertrages kommt eine Analogie gegenüber einem späteren, verbücherten Käufer aber auf Grund der Bestimmungen der §§ 431 ABGB und 13 KO nicht in Frage.